18.04.2019

BSG zum Unfallversicherungsschutz im Homeoffice

Am 27.11.2018 hat das Bundessozialgericht in einem Urteil das Eingreifen der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Wegeunfall innerhalb des häuslichen Bereichs (“ Homeoffice“) unter bestimmten Voraussetzungen angenommen (BSG, Urteil vom 27.11.2018 – B 2 U 28/17 R).

Sachverhalt (nach der Pressemitteilung des BSG)

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin bei einem Sturz auf der häuslichen Kellertreppe auf dem Weg zum „Homeoffice“ einen Arbeitsunfall erlitten hat. Die Klägerin war Arbeitnehmerin einer GmbH, die geldwerte (Geschenk-)Gutscheine und Internetcodes vertrieb. Nach dem Arbeitsvertrag schuldete die Klägerin u.a. die Gewinnung, Betreuung und Ausbau von Key Accounts. Die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden an fünf Tagen in der Woche beinhaltete eine Kernarbeitszeit von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Regelmäßiger Arbeitsort solle die zukünftige Adresse der Klägerin im Raum M. sein. Weitere Ausführungen zum Arbeitsplatz der Klägerin enthielt der Vertrag nicht, insbesondere zur Einrichtung und Ausgestaltung des Arbeitsplatzes im häuslichen Bereich. Zum Unfallzeitpunkt wohnte die Klägerin in einem „Haus im Haus“ in A.. Von der Diele im Erdgeschoss führt eine Treppe in das Kellergeschoss. Im Keller befinden sich mehrere Räume, ua ein Raum von 11,60 qm, der nach Angaben der Klägerin als Büro bzw Home-Office genutzt worden sei und in dem sich ein Schreibtisch befinde. Ein weiterer 4,96 qm großer Raum werde als Büroraum zur Ablage von Produktblättern und für Ordner genutzt; der größte Raum (21,43 qm) diene als Lagerraum für Schulungsunterlagen, Druckfarbe, Stifte und private Unterlagen, wobei er privat höchstens einmal im Jahr betreten werde. Am Unfalltag hielt sich die Klägerin auf dem Messegelände M. auf, um Kunden für ein Projekt zu gewinnen. Eine Mitarbeiterin der Arbeitgeberin forderte sie gegen 14.45 Uhr telefonisch auf, um 16.30 Uhr den Geschäftsführer anzurufen. Die Klägerin fuhr daraufhin nach Hause und wollte dort in ihrem Büro im Kellergeschoss den mitgeführten Laptop anschließen, um über diesen um 16.30 Uhr mit dem Geschäftsführer zu telefonieren. Gegen ca 16.10 Uhr rutschte sie beim Hinabsteigen der Kellertreppe auf dem Weg zu ihrem Büro auf einer Stufe ab, stürzte und verletzte sich im Wirbelsäulenbereich. Dabei führte sie eine Tasche mit ihrem Laptop sowie sonstiges Arbeitsmaterial mit sich.

Die Entscheidung

Auf die Revision der Klägerin hob das BSG die Entscheidung des LSG auf und bestätigte das erstinstanzliche der Klage stattgebende Urteil des Sozialgerichtes. Die Klägerin hatte einen Unfall im Sinne des § 8 SGB VII erlitten. Denn sie legte zum Unfallzeitpunkt einen versicherten Betriebsweg zurück, als sie die Treppe hinabstieg, um in ihrem Büro („Homeoffice“), das sich im Kellergeschoss befand, den mitgeführten Laptop anzuschließen und über diesen internetbasiert um 16:30 Uhr mit dem Geschäftsführer des Unternehmens in Übersee zu telefonieren. Dieser Weg wurde im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und ist deshalb als Betriebsweg versichert. Betriebswege sind nicht auf das Betriebsgelände beschränkt, sondern können auch außerhalb der Betriebsstätte anfallen. Der Versicherungsschutz scheitert vorliegend nicht daran, dass der Unfall sich innerhalb der Wohnung der Klägerin ereignete. Maßgebend für seine Bejahung ist nicht die objektiv zu ermittelnde Häufigkeit der Nutzung des konkreten Unfallorts innerhalb des Hauses, sondern die Handlungstendenz der Klägerin, eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben zu wollen.

Praxishinweise

Die sogenannte „Außentür-Rechtsprechung“ des Bundessozialgerichts stellte bislang ein grundsätzliches Problem für die Annahme eines Wege- oder Arbeitsunfalles im Home-Office dar. Nach dieser Rechtsprechung beginnt der Weg zur Arbeitsstätte erst mit dem „Durchschreiten der Außentür“ eines Gebäudes. Unfälle, die innerhalb eines Hauses passieren, sind daher nicht über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Bei dieser Rechtsprechung soll es nach dem Bundessozialgericht auch grundsätzlich bleiben. Im Falle der Heimarbeit und des Homeoffice solle diese Grenzziehung aber für Betriebswege nicht gelten, wenn sich sowohl die Wohnung des Versicherten als auch seine Arbeitsstätte im selben Haus befinden und wenn der Weg in Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird. Arbeitsstätten im häuslichen Bereich sind aber nur solche Arbeitsräume, in denen Arbeitsplätze aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind.

Offenbar stellt das Bundessozialgericht bei diesen Unfällen im Schwerpunkt zukünftig darauf ab, ob die Versicherten eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollen. Unfälle auf dem Weg zum Server im Keller, um updates vorzunehmen sind ebenso versichert, wie solche auf dem Weg zum Drucker, um Ausdrucke zu entnehmen. Der Mitarbeiter, der sich auf dem Weg in die Küche verletzt, um sich eine Tasse Kaffee zu holen , ist aber auch zukünftig nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.