05.04.2019

Umweltschonende Mobilität für Mitarbeiter lohnt sich

Steuervorteil für Dienstfahrräder und E-Bikes

Seit dem 01.01.2019 bietet der Gesetzgeber eine neue Möglichkeit, Arbeitslohn in Form einer Sachzuwendung steuerfrei zu gestalten. Gemäß § 3 Nr. 37 EStG ist die Überlassung von Dienstfahrrädern steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährt werden.

Bekannt ist die Abrechnung des Sachbezuges beim Dienstwagen, der auch privat genutzt werden darf. Meist findet sich auf der monatlichen Gehaltsabrechnung eine Bewertung des geldwerten Vorteils mit 1 % des Brutto-Inlands-Listenpreises des Fahrzeugs. Dieser Betrag ist in voller Höhe zu versteuern.

Einen Anreiz schaffte der Gesetzgeber seit 01.01.2019 nun mit der Steuerprivilegierung von Hybridelektro-Dienstwagen, die dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen werden. Anstatt mit 1 % des inländischen Listenpreises, muss der Arbeitnehmer diesen Sachbezug nur noch mit 0,5 % versteuern, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

Völlig steuerfrei ist nun die Überlassung eines Dienstfahrrades, das der Arbeitnehmer privat nutzen darf. Das gilt auch für E-Bikes, insofern sie nicht als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind, weil sie z.B. schneller als 25 km/h fahren.

Die Steuerfreiheit gilt jedoch nur, wenn die Überlassung des betrieblichen Fahrrads zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Bei Dienstfahrräder, die bisher schon im Wege der Entgeltumwandlung abgerechnet werden, bleibt es daher bei der 1 %-Regelung und der Versteuerung des sich hieraus errechnenden Betrages.

Die Steuerersparnis können Sie dann nutzen, wenn der Arbeitnehmer die nächste Gehaltserhöhung nicht in Form eines Aufschlags auf das Bruttogehalt, sondern eben in Form eines geldwerten Vorteils durch die Überlassung eines Dienstfahrrades oder-E-Bikes zum privaten Gebrauch erhält. Im Rahmen einer künftigen Gehaltserhöhung bietet sich dies deshalb an, weil es sich nur dann um einen „zusätzlich zu dem ohnehin schon geschuldeten Arbeitslohn“ handelt.

Es muss für den Arbeitgeber auch nicht immer gleich der Kauf eines Fahrrads oder E-Bikes für den umweltfreundlichen Betriebsfuhrpark sein. Diverse Anbieter haben sich auf das Leasing von Dienst-Fahrrädern und E-Bikes spezialisiert und bieten Rahmenverträge zu arbeitgeberfreundlichen Konditionen an.

Seien Sie kreativ in der Gestaltung der Vergütung Ihrer Arbeitnehmer und nutzen Sie Steuervergünstigungen. Ihre Arbeitnehmer freut´s und zudem leisten Sie einen positiven Beitrag für die Umwelt.