In turbulenten Zeiten wie diesen, in denen täglich neue Regelungen gelten und man von einer Informationswelle nahezu überschwemmt wird, kann man schnell einmal den Überblick verlieren. Darüber hinaus besteht im Internet eine nicht unerhebliche Gefahr der Falschinformation.

Wir haben für Sie daher die wichtigsten Regelungen soweit möglich direkt aus der Quelle, z.B. den jeweiligen Ministerien, die Sie erlassen haben, zusammengestellt. Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei Leschnig & Coll. auch in diesen Zeiten in vollem Umfang zur Verfügung. Wir kümmern uns unter Nutzung verschiedener technischer Kommunikationsmöglichkeiten innerhalb kürzester Zeit um Ihre individuellen Anfragen – sei es als Arbeitgeber, Arbeitnehmer (m/w/d) oder Betriebsrat.

Infektionsschutzgesetz:

Entschädigungsanspruch gem. § 56 Infektionsschutzgesetz

https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__56.html

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes und Vollzug des Ladenschlussgesetzes – Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie

https://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_inet/veranstaltungsverbot_und_betriebsuntersagungen.pdf

Allgemeinverfügung Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandamie

https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/03/20200320_av_stmgp_ausgangsbeschraenkung.pdf

Arbeitszeitregelungen

Befristete Allgemeinverfügung der Regierung von Unterfranken zur Lockerung des Arbeitszeitgesetzes  – Ausnahmen von der täglichen Höchstarbeitszeit, den Ruhepausen und Ruhezeiten sowie der Sonn- und Feiertagsruhe https://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_inet/regierung_unterfranken.pdf

Übersicht über Arbeits- und arbeitsschutzrechtliche Fragen zum Coronavirus des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html

BLOG-Beitrag der Kanzlei Leschnig & Coll.  vom 24.03.2020:

Hilfe für Familien – Entschädigung für Verdienstausfall bei Kinderbetreuung

https://www.leschnig.de/2020/03/24/hilfen-fuer-familien-verdienstausfall-fuer-kinderbetreuung/

Kurzarbeit:

Gesetzesentwurf zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/178/1917893.pdf

Formular: Anzeige über Arbeitsausfall

https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf

Formular: Antrag auf Kurzarbeitergeld

https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Fragen und Antworten zu Kurzarbeit und Qualifizierung (23.03.2020)

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/kug-faq-kurzarbeit-und-qualifizierung.pdf?__blob=publicationFile&v=8

Siehe auch auf dem BLOG der Kanzlei Leschnig & Coll. vom 19.03.2020

https://www.leschnig.de/2020/03/19/kurzarbeitergeld-in-krisenzeiten/

(Sofort-) Hilfeleistungen für Unternehmen

Bundesregierung beschließt Hilfspaket für Wirtschaft

https://www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/coronakrise-wem-wird-wie-geholfen-eine-uebersicht-von-a-bis-z,Ru53A41

Bundesfinanzministerium: Corona-Schutzschild

https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Schlaglichter/Corona/corona.html

Soforthilfe Corona für gewerbliche Unternehmen und selbstständige Angehörige der Freien Berufe

https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

Auf obiger Seite wird inzwischen auch das Verhältnis zwischen Bundes- und Landeshilfen erläutert und sie enthält den link zur Online-Antragsstellung. WICHTIG: Inzwischen ist eine Antragsstellung ausschließlich über diesen Link möglich.

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/20200329-weg-fuer-gewaehrung-corona-bundes-soforthilfen-ist-frei.html

Hier finden Sie die offizialle Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Wirus-Pandemie geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe

https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/mam/dokumente/bereich5/coronavirus/richtlinien_soforthilfe_corona.pdf

KfW-Kredite

https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

Steuerstundungen

https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Formulare/Steuerzahlung/Steuererleichterungen_aufgrund_der_Auswirkungen_des_Coronavirus.pdf

Coronavirus und Datenschutz

https://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/Themen/Gesundheit_Soziales/GesundheitSozialesArtikel/Datenschutz-in-Corona-Pandemie.html

Stundung Sozialversicherungsbeiträge

Muster: Antrag auf Stundung von Sozialabgaben

Mitteilung des GKV vom 24.03.2020

Arbeitgeber-Nr. _______________

Sehr geehrte Damen und Herren,

unser Betrieb ist bei Ihrer Krankenkasse unter der Betriebsnummer ____________ erfasst.

Aufgrund der durch die Corona – Krise verursachten wirtschaftlichen Verwerfungen leiden wir unter erheblichen Einnahmeausfällen und sind leider nicht in der Lage, die Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht zu begleichen.

Wir beantragen daher die Stundung und Aussetzung der Vollziehung der Beiträge gemäß § 76 SGB IV für März und April (und Mai) 2020 bis auf Weiteres. Bitte nehmen Sie keine fälligen Lastschriften vor (Beendigung des SEPA-Mandats). Zudem ersuche ich Sie, wie von der Bundesregierung vorgesehen, von der Erhebung von Zinsen und Säumniszuschlägen abzusehen.

Mit freundlichen Grüßen

Zum 30.03.2020 tritt nun die Entschädigungsregelung in Kraft, die Eltern, die aufgrund der coronabedingten Schließung von Schulen und Kitas nicht arbeiten können (vgl. unseren Blogbeitrag vom 24.03.2020). Bundestag und Bundesrat haben jetzt u.a. die Änderung des Infektionsschutzgesetzes auf den Weg gebracht (BT-Drucksache 19/18111). Wir haben die Details.

Problem:

Eltern, die ihre Kinder aufgrund der Betretungsverbote von Schulen und Kindertagesstätten nun für längere Zeit betreuen müssen, hatten bislang keinen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltersatzleistungen für diese Zeit. Die einzige Möglichkeit bisher war, dass Überstunden oder Urlaub abgebaut werden. Ansonsten waren die Eltern auf die Kulanz des Arbeitgebers angewiesen.

Die Neuregelung

Der Gesetzgeber hat § 56 Abs. 1a IfSG mit Wirkung ab 30.03.2020 eingefügt. Nach der Neufassung haben Eltern Anspruch auf Entschädigung ihres Verdienstausfalls, wenn

  • Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt werden
  • Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, betreut werden müssen und
  • keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht.

Der Anspruch besteht nicht während der Schulferien und soweit die Arbeitszeit von Sorgeberechtigten aufgrund der Anordnung von Kurzarbeit verkürzt ist.

Der Entschädigungsanspruch ist subsidiär und kann erst gewährt werden, wenn alle anderen Ansprüche auf bezahlte Freistellung ausgeschöpft sind. D.h. also, dass ein eventuell bestehendes Zeitguthaben aufgebraucht sein muss und andere Ansprüche auf Entgeltfortzahlung, z.B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung nicht oder nicht mehr bestehen.

Nach der Gesetzesbegründung ist eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit beispielsweise gegeben (und damit die Entschädigung ausgeschlossen), wenn

  • ein Anspruch auf eine sogenannte Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder der Schule besteht,
  • auf den anderen Elternteil zurückgegriffen werden kann oder andere hierzu bereite Familienmitglieder/Verwandte die Betreuung wahrnehmen können. Personen, die einer Risikogruppe angehören, gelten nicht als „zumutbare Betreuungsmöglichkeit“ im Sinne dieser Regelung,
  • die Möglichkeit des ortsflexiblen Arbeitens (z. B. Homeoffice) besteht und die Nutzung zumutbar ist.

Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde bzw. auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber darzulegen, dass eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind nicht besteht oder ggf. in welchem Umfang eine solche nicht besteht.

Die Entschädigung erfolgt nicht in voller Höhe des Verdienstausfalls, sondern nur in Höhe von 67 Prozent und für längstens sechs Wochen, für einen vollen Monat jedoch höchstens ein Betrag von 2.016 Euro.

In Unterfranken sind die Anträge auf Entschädigung bei der Regierung für Unterfranken zu stellen.

Für Fragen im Einzelfall stehen Ihnen die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen unserer Kanzlei gerne zur Verfügung.

Kinderbetreuung statt Lohnarbeit: Eltern waren bisher unter Umständen gezwungen, wegen der Kita- und Schulschließung unbezahlt Urlaub nehmen oder Überstunden abbauen. Jetzt ist ein Ausgleich vom Staat geplant.

Eltern von Kindern bis 12 Jahren, die wegen der angeordneten Schul- und Kitaschließungen zu Hause bleiben müssen und dadurch Einkommen verlieren, bekommen Anspruch auf Entschädigung vom Staat. Gezahlt werden sollen 67 Prozent des Nettoeinkommens, aber maximal 2016 Euro im Monat für eine Dauer von höchstens sechs Wochen. Die Regelung ist Teil eines umfangreichen Maßnahmenpakets zur Abfederung der Folgen der Coronakrise, das am Montag vom Bundeskabinett auf den Weg gebracht wurde. Der Entschädigungsanspruch soll in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen werden. Voraussetzung sei, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung, zum Beispiel durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen realisieren könnten. Großeltern zählten nicht dazu. Die Entschädigungsregelung soll bis zum Ende des Jahres gelten. Die Auszahlung der Gelder soll über die Arbeitgeber erfolgen, die sie bei den zuständigen Landesbehörden beantragen müssen.

Keinen Anspruch auf Entschädigung sollen Erwerbstätige haben, die Kurzarbeitergeld bekommen oder die andere Möglichkeiten haben, „der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben“, zum Beispiel durch Abbau von Zeitguthaben.

Wir werden die weitere Entwicklung verfolgen.