Befristete Betriebsräte benachteiligt?
In einem aktuellen Urteil bleibt das BAG seiner über 10-jährigen Rechtsprechung treu, wenn es um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds durch Befristungsabrede geht.
Sachverhalt:
Der Kläger war seit 2021 befristet angestellt bei einem Logistikunternehmen. Im Sommer 2022 wurde er zum Betriebsratsmitglied gewählt. Am 14.02.2023 lief sein Arbeitsverhältnis gemäß anfänglicher Befristungsabrede aus, wie auch das von 18 weiteren Angestellten der Arbeitgeberin. 16 davon erhielten ein Angebot zum Abschluss eines unbefristeten Anschlussvertrages. Der Kläger jedoch nicht. Er machte geltend, dass dies aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit erfolgt sei und klagte gegen die Wirksamkeit der Befristung seines Arbeitsvertrages, hilfsweise auf Abschluss eines unbefristeten Anschlussvertrages.
Entscheidung:
Das BAG bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen und geht davon aus, dass die Befristung wirksam ist (BAG, Urteil vom 18.06.2025 – 7 AZR 50/24).
Die Wahl eines befristet Beschäftigten in den Betriebsrat bedingt also nicht die Unwirksamkeit seiner Befristung. Das BAG sieht die einzelnen BR-Mitglieder durch § 78 S. 2 BetrVG ausreichend geschützt, der eine Störung oder Hinderung der BR-Tätigkeit verbietet.
Allenfalls ein Anspruch auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages kann im Einzelfall zugunsten des BR-Mitglieds bestehen, wenn dieses zur Überzeugung des Gerichts darlegt und beweist, dass für das Auslaufenlassen des Arbeitsverhältnisses die BR-Tätigkeit ursächlich war. So auch bereits BAG, Urt. v. 25.06.2014 – 7 AZR 847/12.