Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats bei Versetzung
Aufgrund einer durch den Betriebsrat ursprünglich verweigerten Zustimmung betreffend eine Versetzung streiten die Beteiligten zuletzt noch vor dem höchsten Arbeitsgericht. Dem geht folgender Sachverhalt voraus:
Die Arbeitgeberin und gleichzeitig Antragstellerin unterhält eine Gießerei, in welcher ca. 970 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Antragsgegner ist der dort gebildete Betriebsrat.
Auf eine durch die Arbeitgeberin intern ausgeschriebene Stelle eines Koordinators Elektrotechnik bewarben sich vier Arbeitnehmer. Mit diesen wurden durch zwei Mitarbeitende der Arbeitgeberin Bewerbungsgespräche durchgeführt, in dessen Rahmen jeweils inhaltsgleiche Interviewbögen verwendet wurden. Die Interviewbögen sahen verschiedene Fragen vor, die sich insbesondere auf Motivation, Stärken und Schwächen sowie fachlichen Kompetenzen der Bewerber bezogen. Zusätzlich wurden durch eine der Mitarbeitenden handschriftliche Notizen gefertigt.
Die Mitarbeitenden der Beklagten füllten im Nachgang zu den geführten Bewerbungsgesprächen gemeinsam für jeden Bewerber einen Interviewbogen digital aus, in welchen die Antworten der Bewerber mit Punkten bewertet und abschließend addiert wurden. Auf dieser Grundlage traf die Arbeitgeberin Ihre Auswahlentscheidung zur Versetzung eines Arbeitnehmers.
Unter Vorlage des digital ausgefüllten Interviewbogens bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat um Zustimmung zur Versetzung des ermittelten Bewerbers auf die ausgeschriebene Stelle. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung und vertrat die Auffassung, die Arbeitgeberin habe ihm nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt – hierzu zählen insbesondere die während des Bewerbungsgespräches gefertigten handschriftlichen Notizen. Zudem hätten die verwendeten Interviewbögen seiner Mitbestimmung bedurft.
Der Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin war in den ersten beiden Instanzen erfolgreich.
Entscheidung des BAG
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wurde nunmehr durch Beschluss des 1. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 24. September 2024 – 1ABR 31/23 – zurückgewiesen.
Weder sei die Arbeitgeberin verpflichtet gewesen, dem Betriebsrat die handschriftlichen Notizen zu überlassen, da diese bei der Auswahlentscheidung ohne Bedeutung gewesen sind. Die Auswahl des zu versetzenden Arbeitnehmers sei nach Auffassung des Gerichts ausschließlich aufgrund der nach den Gesprächen digital ausgefüllten Interviewbögen erfolgt. Dabei konnte dahinstehen, ob die durch die Arbeitgeberin im Rahmen des Bewerbungsverfahrens verwendeten Interviewbögen, Beurteilungsgrundsätze und Auswahlrichtlinien zustimmungsbedürftig gewesen seien.
Zutreffend stellt das BAG fest, dass die Verwendung von Personalfragebögen, Beurteilungsgrundsätzen oder Auswahlrichtlinien im Rahmen eines (Bewerber-)Auswahlverfahrens keinen Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG bei einer beabsichtigten Versetzung darstellen, weil der Betriebsrat diesen nicht zuvor zugestimmt hat.
Bedeutung für die Praxis
Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung zum Mitbestimmungsecht bei der Gestaltung von Auswahlrichtlinien (§ 95 Abs. 1 BetrVG) in der zu besprechenden Entscheidung fortgeführt und auf die Frage des Mitbestimmungsrechts bei der Erstellung von Personalfragebogen (§ 94 Abs. 1 BerVG) und auf das Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze (§ 94 Abs. 2 BetrVG) übertragen.
Zweck der vorgenannten Mitbestimmungsrechte ist nicht der, dem Betriebsrat die Möglichkeit einzuräumen, die Einstellung von bestimmten Arbeitnehmern zu verhindern, sondern dem Betriebsrat bei deren Auswahl Rechte zu gewähren – d.h. die Verweigerung der Zustimmung zu einer Einstellung kann durch den Betriebsrat nicht auf einen Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht gestützt werden.