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27.10.2022

Kein vorzeitiges Ende der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung

In seinem Beschluss vom 19.10.2022 – 7 ABR 21/21 stellte das BAG fest, dass das Amt der Schwerbehindertenvertretung nicht bereits dadurch vorzeitig endet, wenn die Zahl der schwerbehinderten Beschäftigten in Betrieben unter den in § 177 Abs. 1 Satz 2 SGB IX festgelegten Schwellenwert von fünf herabsinkt.

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:

In dem Kölner Betrieb einer Arbeitgeberin mit ca. 120 Mitarbeitern wurde im November 2019 eine Schwerbehindertenvertretung gewählt. Nachdem im August 2020 die Anzahl der schwerbehinderten Menschen in dem Betrieb auf vier Beschäftigte gesunken war, teilte die Arbeitgeberin der Schwerbehindertenvertretung mit, dass diese nicht mehr existiere. Die Interessen der in dem Kölner Betrieb betreffenden Beschäftigten würden fortan von der Interessenvertretung in einem anderen Betrieb der Arbeitgeberin vertreten.  

Daraufhin leitete die Schwerbehindertenvertretung ein gerichtliches Verfahren ein. Sie begehrte die Feststellung, dass ihr Amt nicht aufgrund des Absinkend der Anzahl schwerbehinderter Menschen im Betrieb vorzeitig beendet ist. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Köln haben den Antrag abgewiesen. Hiergegen richtete die Antragstellerin erfolgreich ihre Rechtsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht.

In seinem Beschluss vom 19.10.2022 stellt sich das BAG gegen die Vorinstanzen:

Mit Beschluss des Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts aus der vergangenen Woche, stellte dieses fest, dass das Amt der Schwerbehindertenvertretung nicht vorzeitig beendet ist.

Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung, die das Erlöschen der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken der Anzahl an schwerbehinderter Beschäftigter unter den Schwellenwert nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vorsieht. Auch eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit aus gesetzessystematischen Gründen oder im Hinblick auf Sinn und Zweck des Schwellenwertes ist nach Auffassung des BAG nicht geboten.

Praxishinweis:

§ 177 Abs. 1 Satz 2 SGB IX lautet: „In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden seine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt.“

Der Aufgabenbereich der Schwerbehindertenvertretung umfasst unter anderem die Interessenvertretung schwerbehinderter Menschen in Betrieben und Dienststellen. Darüber hinaus fördert sie die Eingliederung schwerbehinderter Menschen und steht ihnen beratend und helfend zur Seite.

Die gewählten Vertrauenspersonen besitzen gegenüber den jeweiligen Arbeitgebern die gleiche persönliche Rechtsstellung wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates. Eine Privilegierung kommt ihnen insbesondere durch weiterreichenden Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz zugute.

Durch den Beschluss des BAG wird die Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung gegenüber dem Arbeitgeber nun noch weiter gestärkt.