07.07.2022

Webinarangebot: Nachweisgesetz 2022 – Neue Pflichten für Arbeitgeber ab August 2022

Am 01. August 2022 tritt das neue Nachweisgesetz in Kraft. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie gegenüber ihren Arbeitnehmern einer umfassenden Informationspflicht nachkommen müssen. Um Sie als Arbeitgeber (oder sonst Interessierte) mit diesen Änderungen vertraut zu machen, bieten wir am Freitag, den 22.07.2022 um 11:00 Uhr ein gut 1,5ständiges Webinar an. Herr Rechtsanwalt Marc Doßler wird Ihnen die wesentlichen Änderungen erläutern und Handlungsempfehlungen geben.

Hintergrund der Neuregelung ist die nationale Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union. Die sog. „Arbeitsbedingungsrichtlinie“ soll eine transparente und vorhersehbare Beschäftigung fördern. Zu diesem Zweck werden umfassende Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers eingeführt und es kommt, insbesondere im Nachweisgesetz (NachwG) zu umfassenden Änderungen.

Das NachwG ist aber keinesfalls ein neues Gesetz. Schon bisher galt für den Arbeitgeber die Verpflichtung, dem Arbeitnehmer bestimmte wesentliche Vertragsbedingungen nachzuweisen. Die bestehenden Nachweispflichten werden durch die Neuregelung lediglich ergänzt. 

Trotzdem hat das NachwG in der arbeitsrechtlichen Praxis bisher eine eher untergeordnete Rolle gespielt. Dies mag auch daran gelegen haben, dass die den Arbeitgeber treffenden Verpflichtungen bisher kaum sanktioniert waren. Das wird sich jetzt ändern.

Von der Neuregelung sind grundsätzlich alle Arbeitsverhältnisse betroffen. Von sich aus agieren müssen Arbeitgeber allerdings nur bei Neuverträgen. Aber auch in Hinblick auf bestehende Arbeitsverhältnisse haben Arbeitgeber unter Umständen ihre Unterrichtungspflicht zu beachten.

Insbesondere bei Neuverträgen, d.h. bei Arbeitsverhältnissen, die ab dem 01. August 2022 neu beginnen, müssen Arbeitgeber handeln, da die Arbeitgeber in diesem Zusammenhang die weitergehenden Unterrichtungspflichten treffen. Das NachwG verlangt insoweit, dass der Arbeitgeber am ersten Tag der Arbeitsleistung eine Niederschrift mit den wesentlichen Angaben über das Arbeitsverhältnis, die in § 2 NachwG enthalten sind, dem Arbeitnehmer aushändigt. Die weiteren Nachweise müssen dem Arbeitnehmer spätestens nach sieben Kalendertagen vorliegen.

Für Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 01.08.2022 bestanden haben, ist der Arbeitgeber zunächst nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Niederschrift auszuhändigen. Allerdings muss er auf Verlangen des Arbeitnehmers, diesen zusätzlich zu dem bestehenden Arbeitsvertrag über die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich unterrichten, sofern diese Informationen nicht bereits in einem schriftlichen Arbeitsvertrag enthalten sind.

Den Umfang der wesentlichen Informationen und Angaben legt das Nachweisgesetz in § 2 NachwG fest, dessen Katalog im Zuge der Neufassung erweitert wurde. Die größten Auswirkungen der Unterrichtungspflicht des neuen Nachweisgesetzes betreffen unter anderem

  • die Pflicht über das Kündigungsverfahren zu informieren, das einzuhaltende Schriftformerfordernis und die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage;
  • die Zusammensetzung sowie die Höhe des Arbeitsentgeltes, einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt abzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung;
  • die vereinbarten Ruhepausen und -zeiten; bei vereinbarter Sichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen;
  • die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen.

Verstöße gegen die Unterrichtungspflichten führen zwar nicht zur Unwirksamkeit der Arbeitsverträge. Allerdings werden sie – anders als bisher – mit Bußgeldern von bis zu 2.000,00 Euro geahndet.

Das neue Nachweisgesetz sieht für die Erfüllung der Unterrichtungsfrist eine dreistufige Frist vor – für die wesentlichen Vertragsbestandteile (z.B. Name und Anschrift der Vertragsparteien oder die Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts) am ersten Tag der Arbeitsleistung; für andere Angaben am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses (z.B. Zeitpunkt des Beginn des Arbeitsverhältnisses, dessen Arbeitsort oder Tätigkeitsbeschreibung) und für weitere spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn. Um hier nicht den Überblick zu verlieren, ist es ratsam in den bereits bestehenden Musterarbeitsverträgen alle notwendigen Informationen aufzunehmen und den Arbeitnehmern vor Vertragsbeginn eine unterzeichnete Vertragsurkunde auszuhändigen.

Die den Arbeitnehmern auszuhändigende Niederschrift ist in Schriftform zu übergeben. D.h. sie muss in Papierform und eigenhändiger Unterschrift des Arbeitgebers oder des gesetzlichen Vertreters übergeben werden. Die Textform ist mithin nicht ausreichend.

Sofern noch nicht erfolgt, sollten Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen ihre Musterverträge prüfen.

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie gerne auf unsere Sonderveranstaltung zu diesem Thema hinweisen. In deren Rahmen wir Sie über die wesentlichen Änderungen im Nachweisgesetz informieren werden.

Die Veranstaltung findet am Freitag, den 22.07.2022 von 11:00 bis etwa 12:30 Uhr als Webinar zu einem Unkostenbeitrag von 30 € pro Person statt. Eine Anmeldung ist noch bis zum 18.07.2022 möglich. Bei Interesse wenden Sie sich bitte per Mail an seminare@juradix-gbr.de; wir werden Ihnen dann alle erforderlichen Informationen zukommen lassen.