15.04.2020

Sonderzahlungen bis 1.500,00 Euro bleiben in diesem Jahr steuerfrei

In der Corona-Krise werden Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Das teilte das Bundesfinanzministerium in einer Pressemitteilung vom 03.04.2020 mit.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten.

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen sollen die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt werden.

Diese Regelung gilt ausdrücklich für alle Beschäftigten, unabhängig von der Branche, in der sie tätig sind und ist daher nicht auf systemrelevante Berufe beschränkt.

Zu beachten ist aber, dass Sonderzahlungen, auf die aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder des Arbeitsvertrag ein Anspruch besteht, weiterhin steuerpflichtig und damit beitragspflichtig bleiben. Begünstigt werden nur Leistungen, die zusätzlich zu dem „normalen“ Arbeitsentgelt gezahlt werden.

Die Zahlung der zusätzlichen Leistung kann auch in mehreren Teilbeträgen erfolgen, sofern sie bis spätestens 31.12.2020 bezahlt worden sind und insgesamt 1.500 Euro nicht überschreiten.

Praxis-Tipp:

Wenn Sie sich dazu entscheiden, Ihren Mitarbeitern eine zusätzliche Prämie auszuzahlen, dokumentieren Sie dies ausdrücklich. Zum einen sichern Sie hierdurch die Steuerfreiheit und zum anderen verhindern Sie das Entstehen einer betrieblichen Übung. Ergänzend zu der Zahlung sollte daher eine Mitteilung an die Beschäftigten erfolgen, dass mit dieser Sonderzahlung ausschließlich die besonderen Leistungen und die Belastungen während der Corona-Krise honoriert werden sollen, es sich hierbei allerdings um eine freiwillige Leistung handelt, auf die auch bei wiederholter Gewährung in Zukunft kein Anspruch besteht.